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Satzung des Kulturring Frankenberg (Eder) e.V.

Satzung des Kulturring Frankenberg (Eder) e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung
1. Die Vereinigung trägt den Namen „Kulturring Frankenberg (Eder) e.V.“
2. Sie hat ihren Sitz in 35066 Frankenberg (Eder) und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Die am Kulturleben der Stadt und des Kreisteils Frankenberg Anteil nehmenden Stellen (Behörden, Schulen, Kirchengemeinden, Vereine usw.) und Einzelpersonen schließen sich zur Durchführung der ihnen gemeinsamen Aufgaben zusammen.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, die Förderung der Erziehung und die Förderung der Volks- und Berufsbildung.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 

  • a) Veranstaltung von Theateraufführungen, Theaterfahrten, Konzerten, Einzelvorträgen, Vortragsreihen, Unterhaltungsabende und Ausstellungen.
  • b) Besuch von Kulturstätten und Kulturveranstaltungen.

4. Der Kulturring kann darüber hinaus weitere Aufgaben übernehmen, aber ausschließlich gemeinnütziger, volksbildender Art.
5. Zur Förderung seiner Arbeit kann er auch in den Orten des Kreisteils Frankenberg und darüber hinaus Veranstaltungen durchführen.
6. Der Kulturring erfüllt seine Aufgaben nicht nur durch eigene Veranstaltungen, sondern auch, wenn notwendig, durch Übernahme von Kosten bei kulturellen Veranstaltungen anderer Vereine usw.
7. Alle Veranstaltungen des Kulturrings stehen allen Interessierten offen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen auch für Vorstandsmitglieder nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses angemessen vergütet werden. Insbesondere sind Vergütungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG möglich, soweit sie entsprechend vereinbart sind.
7. Die Mitglieder und Mitarbeiter/innen des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die beauftragte Tätigkeit für den Verein entstanden sind, soweit die Haushaltslage des Vereins das zulässt.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Dem Kulturring können beitreten und durch schriftlichen Aufnahmeantrag 

  • a) Einzelmitglieder und 
  • b) Körperschaftliche Mitglieder (alle Behörden, Schulen, Kirchen und kulturfördernden Vereinigungen, etc.), die in der Stadt und im Kreisteil Frankenberg und den angrenzenden Regionen ansässig sind.

2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Über einen etwaigen Ausschluss entscheidet der Vorstand; gegen die Entscheidung kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
3. Der Austritt erfolgt durch Abmeldung beim Vorstand und wird mit Schluss des Geschäftsjahres wirksam.
4. Im Falle des Todes oder des Ausschlusses erlöschen die auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte und Pflichten sofort; etwaige noch bestehende Verbindlichkeiten sind gegenseitig zu erfüllen.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages für zwei Jahresbeiträge im Rückstand ist.
6. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Mittel des Vereins, Beiträge
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält die Vereinigung durch

  • a) Mitgliedsbeiträge
  • b) Geld- und Sachspenden
  • c) Zuschüsse
  • d) sonstige Zuwendungen

2. Die Höhe der Jahresbeiträge für die Einzelmitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ermäßigungen für bedürftige Mitglieder kann der Vorstand genehmigen.
3. Mit den körperschaftlichen Mitgliedern werden die Beiträge besonders vereinbart.

§ 6 Organe der Vereinigung
1. Organe des Vereins sind

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand, den Einzelmitgliedern und je eines vertretungsberechtigten Vertreters der körperschaftlichen Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 10% der Einzelmitglieder oder drei körperschaftliche Mitglieder es unter Angabe des Zwecks verlangen.
4. Die Mitgliederversammlung wird mindestens 14 Tage, eine außerordentliche Mitgliederversammlung mindestens 8 Tage vorher durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
5. Soll der Kulturring aufgelöst werden, so muss dazu eine außerordentliche Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage vorher vom Vorstand einberufen werden.
6. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Frankenberg (Eder), auswärtige Mitglieder werden schriftlich (ggf. auch per Internet) eingeladen.
7. Die Mitgliederversammlungen werden durch die/den Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
8. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
9. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder, die Vereinsauflösung erfordert ebenfalls eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
10. Abweichend kann der Vorstand in begründeten Fällen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitgliederversammlung als Online-Mitliederversammlung durchgeführt wird. Die an einer Online[1]Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder üben ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation aus, ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort. Die Zugangsdaten zur Online[1]Mitgliederversammlung (Telefonnummer, Link zur verwendeten Online-Plattform) werden vom Vorstand oder seinen Beauftragten den Mitgliedern zugestellt.
11. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan für alle Angelegenheiten des Kulturrings.
12. Insbesondere gehören zu ihren Aufgaben

  • a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des Kassenberichts,
  • b) die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
  • c) die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
  • d) die Wahl des Vorstands,
  • e) die Wahl der Rechnungsprüfer,
  • f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • g) die Genehmigung von Rechtsgeschäften größeren Umfangs,
  • h) die Änderung der Satzung,
  • i) die Ehrung von Mitgliedern
  • j) die Auflösung des Vereins
  • k) die Behandlung von Anträgen

13. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können für besondere Zwecke Ausschüsse ernennen zur Beratung des Vorstands oder der Mitgliederversammlung.
14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist.
15. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen. Sie müssen mindestens sieben Tage vor der Jahresmitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus

  • a) dem/der Vorsitzenden,
  • b) dem/der Stellvertreter/in,
  • c) dem/der Schriftführer/in,
  • d) dem/der Kassenführer/in,
  • e) und weiteren Beisitzenden nach Bedarf.

2. Sie werden einzeln von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl oder – falls kein Widerspruch dagegen erfolgt – in offener Abstimmung und ggf. auch gemeinsam (en bloc) gewählt.
3. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den/der Vorsitzenden oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n oder den/die Kassenführer/in, jeder ist allein vertretungsberechtigt.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und verwaltet die Vereinsmittel.
6. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

  • a) die Aufstellung und Durchführung des Veranstaltungsplans,
  • b) die Aufstellung des Haushaltsplans, des Jahresberichts und des Kassenberichts,
  • c) die Überwachung des Kassen- und Rechnungswesens,
  • d) die Verwaltung des dem Kulturring gehörenden Eigentums,
  • e) der Abschluss von Rechtgeschäften des Kulturrings,
  • f) die Festsetzung, Vorbereitung und Leitung der Mitglieder-versammlung und der Sitzungen des Vorstands.

7. Der Vorstand wird durch die/den Vorsitzende/n, im Vertretungsfalle von dem/der Stellvertreter/in oder dem/der Kassenführer/in unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen, die Einladung kann auch über das Internet erfolgen.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder.
9. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax, per E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
10. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll erfasst, das von der Schriftführung zu unterzeichnen ist und den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis gegeben wird.

§ 9 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Auflösung des Kulturrings
1. Die Auflösung des Kulturrings kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, sie muss auf der Tagesordnung gestanden haben und bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder; dabei wird nötigenfalls die Zahl der Stimmberechtigten aufgerundet. 
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen je zur Hälfte an die Stadt Frankenberg und die Kreisvolkshochschule Waldeck-Frankenberg, die beide es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige (insbesondere kulturelle) Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.
3. Sofern die Mitgliederversammlung keine besonderen Liquidatoren bestellt, wird die Aufgabe gemeinsam von der/dem Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in und dem/der Kassenführer/in wahrgenommen.

§ 11 Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und wirksam.

 

Die bestehende Satzung (21.4.2016) wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.8.2022 angepasst. Die Eintragung durch das Registergericht Marburg erfolgte am 20.9.2022 unter den VR 3461.

Die Satzung zum Download